Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber einen Inflationsausgleich von bis zu 3.000 Euro zahlen. Der Betrag ist steuerfrei.

Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig einen Inflationsausgleich von bis zu 3.000 Euro zahlen. Das Gute für die Arbeitnehmer: Der Betrag ist steuerfrei.

Preissteigerungen auffangen – So funktioniert die Inflationsausgleichsprämie 

Die Inflationsausgleichsprämie wurde per Gesetz im Oktober 2022 eingeführt. Zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig bis zu 3.000 Euro auszahlen. „Der Betrag ist steuerfrei, vorausgesetzt die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder zu üblichen Sonderzahlungen gewährt “, erklärt Hans-Ulrich Liebern, Leiter der Steuerabteilung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) NRW. Damit ist ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte arbeits- oder tarifvertragliche Zahlungen oder zugesagte Lohnerhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können.

Die Steuerbefreiung kann für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden, also auch, wenn die Dienstverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern aufeinander folgen oder nebeneinander bestehen. Die Arbeitgeber brauchen nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer bereits aus einem anderen Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eine Prämie erhalten hat. Weder muss der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie in der Lohnsteuerbescheinigung angeben noch der Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung. „Es genügt, wenn der Arbeitgeber in irgendeiner Form, z. B. durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Überweisungsträger oder im Lohnkonto, deutlich macht, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preiserhöhung steht“, erläutert Liebern.

Die Inflationsausgleichsprämie kann innerhalb des Zeitraums in einer Summe oder in jährlichen bzw. monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Wer 2022 oder 2023 bereits Inflationsprämien ausgeschüttet hat, kann 2024 nur noch den Restbetrag steuerfrei ausgezahlen. Arbeitgeber können unter Einhaltung der Voraussetzungen sowohl Geld- als auch Sachbezüge steuerfrei gewähren. Denkbar ist hier die Einlösung von Gutscheinen.

Einen Überblick über besondere steuerliche Regelungen für das Jahr 2024 erhalten Sie im BdSt-Iinfo-Service Nr. 39 „Steuerrechtsänderungen 2024“. Dieser ist online unter https://www.steuerzahler.de/info-service/ abrufbar.

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Quelle: Bund der Steuerzahler NRW, Pressestelle, Bärbel Hildebrand
Fotocredit: AdobeStock 225158561 / Brisystem