Grundbesitzabgabenbescheide der Stadt Warstein für 2024 sind unterwegs

Grundbesitzabgabenbescheide der Stadt Warstein für 2024 sind unterwegs 

Warstein: Die Stadt Warstein wird am 26. Februar rund 12.700 Grundbesitzabgaben-Jahresbescheide für das Jahr 2024 verschicken. „Aufgrund der Cyber-Attacke hat sich der Versand um etwa drei Wochenverzögert. Die Abbuchung erfolgt zum 15. März. Wir bitten die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer, sich darauf einzustellen“, unterstreicht David Schmidtke, Sachgebietsleiter Abfall und Steuern.

Viele Bürgerinnen und Bürgern haben in den ersten Tagen nach Versand der Grundbesitzabgaben-Jahresbescheide Fragen. Um längere Wartezeiten am Telefon zu vermeiden, rät David Schmidtke den  Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümern, ihre Anfrage per E-Mail unter Angabe der Telefonnummer an folgende Adresse stellen: grundbesitzabgaben@warstein.de. Schmidtke: „Wir werden dann sofort eine Eingangsbestätigung erteilen und die Anfrage zeitnah beantworten.“

Grundsteuer

Das Sachgebiet Abfall, Steuern weist darauf hin, dass Einwendungen in Bezug auf die Festsetzung der Grundsteuer, die sich gegen die Besteuerungsgrundlagen (z. B. Einheitswert, Steuermessbetrag oder Grundstücksart) richten, beim Finanzamtvorzubringen sind.

Eigentumsübergang

„Beim Eigentumsübergang einer Immobilie wird das Sachgebiet Abfall und Steuern weder vom Grundbuchamt noch vom Notar automatisch über einen Eigentumswechsel informiert. Eigentumsumschreibungen können deshalb erst berücksichtigt werden, wenn das Finanzamt Lippstadt eine Änderung vorgenommen und bekannt gegeben hat“, erklärt David Schmidtke. Diese Bekanntgabe erfolgt jedoch in der Regel erheblich später als der tatsächliche Besitzübergang und bezieht sich immer auf den 1. Januar des Folgejahres. Der bisherige Eigentümer bleibt somit aufgrund der gesetzlichen Vorgaben noch bis zu diesem Zeitpunkt grundsteuerpflichtig. Das Sachgebiet Steuern, Abfall rät in solchen Fällen dazu, das Formular „Erklärung zum Eigentumswechsel“ auf der städtischen Homepageauszufüllen und einzureichen, um eine zeitnahe Abrechnung der sonstigen Abgaben zu erzielen.

Für die Wasser- und Abwassergebühren, Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren kann auf Antrag eine Zwischenabrechnung erstellt werden. In einem solchen Fall sollte der bisherige Eigentümer gemeinsam mit dem neuen Eigentümer eine Ablesung des Wasserzählerstandes vornehmen und dem Sachgebiet den Zählerstand zusammen mit dem Ablesedatum, den Namen, Anschriften und Unterschriften mitteilen.

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Quelle: Sylvia Lettmann, Kommunikation/Gleichstellung, Stadt Warstein
Fotocredit: AdobeStock 516404691 / Brisystem