Urteil zum Umzug in Pflege-Wohngemeinschaft: Höchstes Finanzgericht erkannte das als außergewöhnliche Belastung an!

Höchstes Finanzgericht erkannte das als außergewöhnliche Belastung an! Umzug in Pflege-Wohngemeinschaft …

Die Unterbringungskosten in einer Pflege-Wohngemeinschaft können steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. So urteilte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste fachlich zuständige Gerichtsinstanz.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 40/20).

Der Fall: Ein schwerbehinderter und pflegebedürftiger Mann zog in eine Pflege-WG, in der auch andere Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen wohnten. In dieser Einrichtung wurde er rund um die Uhr betreut. In seiner Steuererklärung machte er die Aufwendungen für die Unterbringung – also für Kost und Logis – als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Fiskus lehnt dies ab. Die Begründung: Das sei nur bei einer vollstationären Heimunterbringung möglich.

Das Urteil: Angesichts des konkreten Falles sei kein Unterschied zwischen Pflege-Wohngemeinschaft und Heim zu machen, stellten die Bundesfinanzrichter fest. Entscheidend sei die Tatsache, welche Leistungen dort erbracht würden. Ob alles aus einer Hand angeboten werde (Pflege, Kost und Logis) oder ob es sich um getrennte Verträge handle, spiele keine Rolle. Allerdings mussten die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten um die sogenannte Haushaltsersparnis gekürzt werden.

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Quelle: Dr. Ivonn Kappel, Referat Presse, Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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Bildunterschrift: Höchstes Finanzgericht erkannte das als außergewöhnliche Belastung an Die Unterbringungskosten in einer Pflege-Wohngemeinschaft können steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. So urteilte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste fachlich zuständige Gerichtsinstanz. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 40/20).

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